Die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Vulkaneifel hat seit Mittwoch dieser Woche den dritten Tag in Folge die Schwelle von 100 Corona-Infektionen je 100.000 Einwohner überstiegen.
Daher muss der Kreis gemäß der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz die sogenannte Notbremse mit einschränkenden Schutzmaßnahmen erlassen. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung zum Samstag, 17. April, 0:00 Uhr, in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 25. April 2021.
Hier die wesentlichen Punkte
· Ausgangssperre zwischen 21:00 und 5:00 Uhr. Ausnahmen gelten nur bei triftigen Gründen wie z.B. Ausübung der beruflichen Tätigkeit, Versorgung unterstützungsbedürftigen Person .
· Kontaktbeschränkung (maximal eigener Hausstand plus eine weiterePerson)
· Schließung des Einzelhandels (Termin-Shopping nur mit Einzelterminen; eingeschränkt mit nur einer Person oder einem Hausstand pro Termin, unabhängig von der Größe des Geschäftes), ausgenommen von den Schließungen sind u.a. Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe, Buchhandlungen, Baumärkte, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenbaumärkte
· Schließung von Kosmetik-, Wellnessmassage-, Tattoo- und Piercing-Studios
· Dienstleistungen, die hygienischen und medizinischen Gründen dienen, wie solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Physio-, Ergo-, und Logotherapien oder der Fußpflege sind weiterhin erlaubt. Frisöre bleiben geöffnet, sind aber zur Kontaktdatenerfassung und zur vorherigen Terminvergabe verpflichtet
· Schließung von Museen, Ausstellungen und ähnlichen Einrichtungen, Tierparks sind nur im Außenbereich geöffnet
· Sport ist im Freien nunmehr alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören zulässig. Beim Sport gilt das Abstandsgebot. Training und Wettkampfsituationen im Amateur- und Freizeitsport sind untersagt.
· Schließung der Außengastronomie und Schließung von Verkaufsstellen ab 21 Uhr
· Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen weiterhin zulässig.